Hausverwaltung für Nebenkostenabrechnung
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Betriebskostenabrechnung, Baesweiler, Nebenkostenabrechnung erstellen lassen
Unseren Abrechnungsservice für Nebenkostenabrechnung bieten
wir überregional als Einzelleistung an.
Nach den gesetzlichen Vorgaben der Betriebskostenverordnung (BetrKV) erstellen wir
kostengünstig die jährliche Betriebskosten - bzw. Nebenkostenabrechnung und bieten Ihnen somit
eine rechtssicheren Jahresabrechnung für Ihre Mieter.
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Baesweiler ist eine mittlere regionsangehörige Stadt in der nordrhein-westfälischen Städteregion Aachen.
Baesweiler besteht seit dem 1. Januar 1972 aus folgenden Stadtteilen. Beggendorf, Floverich, Loverich, Oidtweiler, Puffendorf, Setterich
Nebenkostenabrechnung erstellen lassen in Baesweiler
- Betriebskostenabrechnung -
Verordnung über die Aufstellung von
Betriebskosten
(Betriebskostenverordnung - BetrKV)
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten,
die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und
des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten,
insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören
nicht:
-
1.
-
die Kosten der zur Verwaltung
des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder
freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
-
2.
-
die Kosten, die während der
Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel
ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
-
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1
sind:
-
1. die laufenden öffentlichen Lasten
des Grundstücks,
-
hierzu gehört namentlich die
Grundsteuer;
-
2.
-
die Kosten der
Wasserversorgung,
-
hierzu gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
-
3.
-
die Kosten der
Entwässerung,
-
hierzu gehören die Gebühren für
die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
-
4.
-
die Kosten
-
a)
-
des Betriebs der zentralen
Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung
und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
-
oder
-
b)
-
des Betriebs der zentralen
Brennstoffversorgungsanlage,
-
hierzu gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
-
oder
-
c)
-
der eigenständig gewerblichen
Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
-
hierzu gehören das Entgelt für
die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
-
oder
-
d)
-
der Reinigung und Wartung von
Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
-
hierzu gehören die Kosten der
Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
-
5.
-
die Kosten
-
a)
-
des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage,
-
hierzu gehören die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
-
oder
-
b)
-
der eigenständig gewerblichen
Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
-
hierzu gehören das Entgelt für
die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
-
oder
-
c)
-
der Reinigung und Wartung von
Warmwassergeräten,
-
hierzu gehören die Kosten der
Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
-
6.
-
die Kosten verbundener Heizungs-
und Warmwasserversorgungsanlagen
-
a)
-
bei zentralen Heizungsanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
-
oder
-
b)
-
bei der eigenständig
gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
-
oder
-
c)
-
bei verbundenen Etagenheizungen
und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
-
7.
-
die Kosten des Betriebs des
Personen- oder Lastenaufzugs,
-
hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
-
8.
-
die Kosten der Straßenreinigung
und Müllbeseitigung,
-
zu den Kosten der
Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung
gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern,
Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
-
9.
-
die Kosten der Gebäudereinigung
und Ungezieferbekämpfung,
-
zu den Kosten der
Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des
Aufzugs;
-
10.
-
die Kosten der
Gartenpflege,
-
hierzu gehören die Kosten der
Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen,
Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
-
11.
-
die Kosten der
Beleuchtung,
-
hierzu gehören die Kosten des
Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
-
12.
-
die Kosten der
Schornsteinreinigung,
-
hierzu gehören die Kehrgebühren
nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
-
13.
-
die Kosten der Sach- und
Haftpflichtversicherung,
-
hierzu gehören namentlich die
Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den
Aufzug;
-
14.
-
die Kosten für den
Hauswart,
-
hierzu gehören die Vergütung,
die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,
Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht
angesetzt werden;
-
15.
-
die Kosten
-
a)
-
des Betriebs der
Gemeinschafts-Antennenanlage,
-
hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude
gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
-
oder
-
b)
-
des Betriebs der mit einem
Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für
Breitbandanschlüsse;
-
16.
-
die Kosten des Betriebs der
Einrichtungen für die Wäschepflege,
-
hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
-
17.
-
sonstige
Betriebskosten,
-
hierzu gehören Betriebskosten im
Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind